Gesetzliche Auflagen für Grenzgänger und Wochenaufenthalter im Rahmen der 3ten Säule
Dürfen Grenzgänger und Wochenaufenthalter in die Säule 3a einzahlen und einen Steuerabzug vornehmen?
Grundsätzlich kann jede Person in die gebundene Säule 3a einzahlen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Die Säule 3a ist freiwillig und zeichnet sich durch eine steuerliche Bevorteilung aus.
Bei Grenzgängern und Wochenaufenthaltern gibt es bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit einiges zu beachten. So kann es durchaus sein, dass zwar eine dritte Säule eröffnet werden darf, aber die Einzahlungsbeträge nicht, im Rahmen der Limiten, vom übrigen Einkommen abgezogen werden dürfen.
Die genauen gesetzlichen Vorschriften sind vom Hauptwohnsitz des Grenzgängers bzw. Wochenaufenthalters abhängig. Definiert sind die Regelungen in den sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat.
Inhaltsverzeichnis
Gebundene 3. Säule für Grenzgänger und Wochenaufenthalter mit (Haupt-) Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz
Für Deutschland
gelten die
folgenden Informationen.
Säule 3a für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland
Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz in der deutschen Grenzregion haben und innerhalb der benachbarten Grenzregion der Schweiz einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen nachgehen. Für Staatsangehörige der EU/EFTA gelten die Grenzregionen nicht. Grenzgänger kehren typischerweise täglich von ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz zu ihrem Wohnsitz in Deutschland zurück. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Rückkehr mindestens einmal wöchentlich. Anerkannte Grenzgänger erhalten einen Ausländerausweis G (Grenzgängerbewilligung).
Aufgrund des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens werden Einkommen durch unselbständige Arbeit des Grenzgängers im Wohnsitzstaat, d.h. in Deutschland besteuert.
Der Kanton, in dem sich der Arbeitsplatz befindet, kann eine Steuer von maximal 4.5% der Bruttoeinkünfte verlangen. Diese Steuer wird auch Pauschalsteuer, Kopfsteuer oder Grenzgängersteuer genannt. Es besteht weder Anspruch auf eine Rückerstattung noch auf eine Korrekturberechnung. Die im Schweizer Arbeitskanton einbehaltende Grenzgängersteuer wird von der deutschen Steuerbehörde, bei der Ermittlung der deutschen Einkommenssteuer, angerechnet. Der Grenzgängerstatus muss zwingend mit dem jeweiligen Kanton abgeklärt werden. Zudem muss eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamtes und der Nachweiss der regelmässigen Rückkehr an den deutschen Wohnort erbracht werden.
Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Grenzgänger in der Schweiz AHV-pflichtig. Deswegen darf grundsätzlich in die Säule 3a eingezahlt werden.
Für echte Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, ist es in der Schweiz allerdings nicht erlaubt, die Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich geltend zu machen und so eine Korrektur der Grenzgängersteuer zu verlangen.
Sinnvoll ist es daher eine (steuerbegünstigte) private Altersvorsorge in Deutschland zu beginnen. Die Alternative für deutsche Grenzgänger ist die Grenzgänger-Direktversicherung. Die Einzahlungen werden analog der Säule 3a steuerlich in Deutschland gefördert und führen zu einer Steuerersparnis.
Alternativ oder auch zusätzlich kann jederzeit eine Altersvorsorge im Rahmen der Säule 3b abgeschlossen werden.
Säule 3a für Wochenaufenthalter, die an weniger als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehren
Für diese Gruppe der Wochenaufenthalter gelten die Informationen der Grenzgänger oberhalb.
Säule 3a für Wochenaufenthalter (Wochengrenzgänger), die an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehren
Wochenaufenthalter oder zur besseren Verdeutlichung auch als Wochengrenzgänger definiert sind Personen, die wochenweise einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in der Schweiz nachgehen und daher in der Schweiz über eine Wohnung zwecks Aufenthalt unter der Woche verfügen. D.h. diese Personen können z.B. aufgrund der Distanz nicht täglich an ihren Wohnsitz nach Deutschland zurückkehren (Anhaltspunkt: 110 km bzw. eine Fahrtzeit von 90 Minuten pro Weg). Bei einem Wochenaufenthalter ist dadurch sehr häufig gegeben, dass im gesamten Kalenderjahr an mehr als 60 Arbeitstagen, aufgrund der Arbeitsausübung, nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt werden kann.
Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Wochenaufenthalter in der Schweiz AHV-pflichtig. Deswegen darf grundsätzlich in die Säule 3a eingezahlt werden.
Bei Wochenaufenthaltern, die an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehren, fällt laut schweizerisch-deutschem Doppelbesteuerungsabkommens das Recht der Besteuerung an die Schweiz zurück. In diesem Fall wendet der Kanton, aufgrund des massgebenden Bruttolohns, die ordentliche Quellensteuer bzw. ordentliche Steuerveranlagung an. Da es sich dabei nicht mehr um eine Kopfsteuer handelt, können die Einzahlungen in die Säule 3a, im Rahmen einer Korrekturrechnung, steuerlich geltend gemacht werden.
Details zum Status des Wochenaufenthalters bzw. Wochengrenzgängers können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden geben. Zudem muss in Deutschland abgeklärt werden, wie die Einkünfte, z.B. im Rahmen des Progressionsvorbehaltes, besteuert und berücksichtigt werden.
Gebundene 3. Säule für Personen mit Wohnsitz in Österreich und Arbeitsort in der Schweiz
Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen hat in seiner aktuellen Fassung den Grenzgängerstatus aufgehoben. Der Arbeitsortstaat (hier der jeweilige Schweizer Kanton mit Sitz des Arbeitgebers) hat das volle Besteuerungsrecht. Die Besteuerung erfolgt somit nach den ordentlichen Grundsätzen der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Arbeitskanton.
Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Erwerbstätige mit Wohnsitz in Österreich in der Schweiz AHV-pflichtig. Deswegen darf in die Säule 3a eingezahlt werden.
Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich dürfen die Einzahlungen in die gebundene 3. Säule, im Rahmen der gesetzlichen Maximalbeiträge, vom steuerbaren Einkommen abziehen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer nachträglichen Korrektur der bereits bezahlten Quellensteuer. Die Quellensteuer wird vom kantonalen Steueramt, aufgrund der Abzüge, neu errechnet und die Differenz wird vollumfänglich zurückerstattet. Details zum Vorgehen finden Sie hier.