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Gesetzliche Auflagen für Selbstständigerwerbstätige im Rahmen der 3ten Säule

In welchem Rahmen dürfen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Säule 3a einzahlen und steuerlich in Abzug bringen?

In die gebundene 3. Säule darf jeder einzahlen, der ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Ziel der selbständigen Erwerbstätigkeit ist es, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Daher dürfen Unternehmer selbstverständlich auch in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen.

Inhaltsverzeichnis

Die Rechtsform der Selbständigkeit entscheidet über die Maximalbeträge für die Säule 3a

Entscheidend ob in die kleine oder grosse Säule 3a eingezahlt werden darf, sind die gewählte Rechtsform der Selbständigkeit und die Anerkennung durch die AHV-Ausgleichskasse. Die AHV-Anerkennung setzt voraus, dass:

  • unter eigenem Namen
  • auf eigene Rechnung
  • in unabhängiger Stellung (ohne Weisungen Dritter)
  • auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Kosten, Verluste)

gearbeitet wird.

Selbständig mit einer Personengesellschaft - Altersvorsorge mit der grossen dritten Säule oder durch den freiwilligen Beitritt in eine Pensionskasse

Personengesellschafter sind Inhaber einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft und gelten gesetzlich als natürliche Person. Personengesellschafter sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Eine Unfallversicherung ist zudem nicht vorgeschriebenen. Bezüglich der Altersvorsorge, IV- und Todesfallabsicherung gilt, dass Personengesellschafter nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge nach BVG (Pensionskasse) beitreten müssen. Ihnen steht allerdings offen, ob Sie freiwillig einer BVG-Vorsorgeinrichtung beitreten (und sich damit freiwillig gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichern).

Personengesellschaftern ohne Mitarbeiter stehen die folgenden Möglichkeiten zur beruflichen Vorsorge offen:

  • Beitreten einer Vorsorgeeineinrichtung bzw. Gemeinschaftsstiftung des Berufsstands oder des Branchenverbands
  • Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Obligatorische BVG-Mindestvorsorge)

Personengesellschafter, die Angestellte beschäftigen, müssen die angestellten Personen, bei Überschreiten des BVG-Mindestlohn, bei einer offiziellen BVG-Vorsorgeeinrichtung versichern. Die angestellten Personen sind dann obligatorisch in dieser Vorsorgeeinrichtung versichert. Der Personengesellschafter selbst, kann dieser Vorsorgeeinrichtung ebenfalls beitreten.

Selbständig mit einer Kapitalgesellschaft (Juritische Personen)

Unter den Begriff Kapitalgesellschaft fallen die Aktiengesellschaft (AG) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie sind gesetzlich als juristische Person definiert. Inhaber einer Kapitalgesellschaft bringen das Gesellschaftskapital ein. Arbeiten sie auch für die Kapitalgesellschaft, dann gelten sie gesetzlich als Angestellte der Kapitalgesellschaft. Daraus folgt, dass sie neben der AHV-Pflicht auch obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit und Unfall versichert werden müssen. Zudem unterstehen die angestellten Kapitalgesellschafter der obligatorischen, beruflichen Vorsorge und sind somit zwingend einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) angeschlossen, wenn das Jahreseinkommen über dem BVG-Mindestjahreslohn (2021, 2022: CHF 21'510) liegt.

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Einzahlung und steuerliche Abzugsfähigkeit für selbständig Erwerbstätige mit Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

Selbständigerwerbende die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal (klicken Sie hier für den aktuellen Betrag der kleinen Säule 3a) in die gebundene 3te Säule einzahlen. Die tatsächlich eingezahlten Beiträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Einzahlung und Steuerabzug für selbständig Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20% des Erwerbseinkommens (Netto laut Steuererklärung nach Abzug AHV/IV/EO), maximal aber den Betrag der sogenannten grossen Säule 3a (klicken Sie hier für den aktuellen Betrag der grossen Säule 3a) in die gebundene 3te Säule einzahlen.

Bei Personengesellschaftern ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der eingezahlten Beträge nur gegeben, wenn ein Gewinn erzielt wurde. Massgebend ist der Saldo der Erfolgsrechnung. Die Säule 3a Einzahlungen und damit der Steuerabzug, ist immer nur für die laufende Einkommenssteuerperiode (Kalenderjahr) erlaubt und muss vom Geschäftsjahr abgegrenzt werden. Diese relevante Periode beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Zu einem späteren Zeitpunkt dürfen keine nachträglichen Beiträge mehr in die gebundene dritte Säule eingezahlt werden.

Vorzeitiger Bezug bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit

Säule 3a Kapital darf unter gewissen Umständen für die selbständige Erwerbstätigkeit (vorzeitig) bezogen werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sie hier im Detail.

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