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Gebundene Vorsorge 3a - Auszahlung des Kapitals bei Bezug einer vollen Invalidenrente

Bezug einer vollen Invalidenrente (IV) berechtigt zum Vorbezug des Säule 3a Kapitals

2-erwerbsunfaehigkeit-invaliditaet-auszahlung-saeule-3a-kleinDas gebundene Kapital der Säule 3a darf vorbezogen werden, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht durch eine Zusatzversicherung, im Rahmen der gebundenen 3ten Säule, abgedeckt ist.

Eine ganze Invalidenrente wird von der IV bei einer mindestens 70%igen Invalidität ausgezahlt.

Viertelsrente, halbe Rente und Dreiviertelsrente berechtigen nicht zu einem Vorbezug der gebundenen 3ten Säule.

Zur Veranschaulichung des Sachverhalts soll folgendes Beispiel einer Säule 3a Vorsorgeversicherung gelten:

erwerbsunfaehigkeit-invaliditaet-auszahlung-saeule-3a-kleinHerr Brunner arbeitet als ausgebildeter Bauspengler. Er entscheidet sich zum Abschluss einer Vorsorgepolice 3a mit integrierter Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Der Abschluss von Säule 3a Versicherungsverträgen ist immer an eine AHV-pflichtige Berufstätigkeit geknüpft.

Herr Brunner verpflichtet sich, als Versicherungsnehmer (auch Vorsorgenehmer genannt), zu einer Vertragslaufzeit bis zu seiner Pensionierung. D.h. er zahlt in diesem Zeitraum jährlich den definierten Betrag (z.B. CHF 5’500) ein.

Neben dem eigentlichen Säule 3a Altersparen erhält Herr Brunner den definierten Versicherungsschutz zur Abdeckung des Risikos einer Erwerbsunfähig durch Invalidität (z.B. eine monatlich Rente von CHF 1'100).

Herr Brunner, der beruflich viel auf Bausstellen unterwegs ist, verunfallt stark. Die Eidgenössische Invalidenversicherung attestiert ihm daraufhin einen IV-Grad von 75% und zahlt eine volle IV-Rente aus. Aufgrund des Schadenfalls zahlt die 3a Vorsorgeversicherung zusätzlich den definierten Rentenbetrag (= Abdeckung des Invaliditätsrisikos) aus. Massgebend für die Höhe der Rente, ist die Vereinbarung im 3a Vorsorgeversicherungsvertrag.

Eine Auszahlung des bisher angesparten Säule 3a Kapitals (entspricht dem Anteil des Altersparens) ist in diesem Fall nicht erlaubt, weil das Risiko der Erwerbsunfähig durch die Vorsorgepolice 3a abgedeckt ist. Das Alterssparkapital wird erst mit Ablauf der Vorsorgepolice (z.B. Erreichen des Rentenalters) fällig und entsprechend von der Versicherung ausgezahlt.

Detaillierte Information zu Säule 3a Vorsorgeversicherungen sind hier verfügbar.