www.vorsorge-3a.ch
Vorsorgewissen auf den Punkt gebracht!

Vorsorge Säule 3a -➤ Sicherheit und Schutz der Ersparnisse

Wie sicher sind Ihre Säule 3a Ersparnisse? Was bedeuten Einlegerschutz, Einlagensicherung, Privilegierung und privilegierte Einlagen?

unsicherheit-bankenkrise-saeule-3aDie Finanzkrise 2008 hat für grosse Aufruhe gesorgt. Gross angelegte Finanzspekulationen haben die betroffenen Banken teilweise in existenzielle Schwierigkeiten gebracht. Privat- und Vorsorgesparer sollten fortan besser geschützt werden.

Der Gesetzgeber hat zuerst durch einen dringlichen Bundesbeschluss und schliesslich im Jahr 2011 durch eine definitive Anpassung des Schweizerischen Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) darauf reagiert und den sogenannten Einlegerschutz für Banken mit Schweizer Banklizenz gestärkt.

Tragende Säulen des Einlegerschutzes sind die sogenannte Privilegierung und die Einlagensicherung. Dieser Einlegerschutz würde im Falle eines Bankkonkurses greifen.

Beim Konkurs einer Bank wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Konkursverfahren eröffnet. Darin werden die vorhandenen, liquiden Mittel festgestellt und den Forderungen der Gläubiger gegenübergestellt. Dazu wird in drei Konkursklassen unterschieden und die tatsächlich vorhandenen Gelder werden in aufsteigender Reihenfolge an die berechtigen Anspruchsklassen verteilt.

Bank Konkursklassen Schutz Vorsorge Saeule 3a

Zuerst werden die Gläubiger der ersten Konkursklasse bedient. Das sind z.B. Mitarbeitende mit offenen Lohnforderungen und PK-Beiträgen.

Die Säule 3a Konten und auch die Gelder aus Freizügigkeitskonten (2. Säule) fallen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 100’000 pro Gläubiger in die zweite Konkursklasse. Sind die Gläubiger der 1. Konkursklasse komplett bedient, dann werden die weiteren Mittel anteilsmässig an die Gläubiger der 2. Konkursklasse verteilt.

In die dritte Konkursklasse fallen die Vorsorgegelder, die CHF 100’000 übersteigen sowie alle übrigen Forderungen, wie z.B. Handwerkerrechnungen, Steuern, Darlehen, Obligationenguthaben. Gläubiger der dritten Konkursklasse werden nach allen anderen bedient.

Säule 3a Wertschriftenvorsorge (Vorsorgefonds) befinden sich immer im direkten Eigentum des Vorsorgesparers

Vorsorgefonds werden von der Bank rechtlich gesehen nur verwahrt. Im Fall des Bankenkonkurses können die Wertschriften auf eine andere Bank übertragen werden.

Generelle Ersparnisse werden privilegiert behandelt und zusätzlich durch die Einlagensicherung bis zu CHF 100'000 abgesichert

Ersparnisse (alle Arten von Konten im Rahmen der freien Vorsorge) werden bis zu CHF 100'000 pro Einleger (Kunde) privilegiert behandelt. Diese sogenannte Privilegierung bedeutet, dass die betroffenen Einlagen (Ersparnisse) in die zweite Konkursklasse übergehen und im Falle des Konkurses der Bank erhält der Bankkunde bis zu CHF 100‘000 ausgezahlt. Beträge, die diese Limite übersteigen, fallen in die 3. Konkursklasse.

Reichen die tatsächlich vorhandenen, liquiden Mittel aus der ersten und zweiten Konkursklasse für die Rückzahlung der privilegierten Bankeinlagen nicht aus, greift die sogenannte Einlagensicherung (esisuisse) ein. Die Einlagensicherung sichert privilegierte Ersparnisse bis zu CHF 100‘000 ab, so dass sie auch tatsächlich ausgezahlt werden können.

Die Privilegierung und die Einlagensicherung gelten pro Kunde und Bank oder anders gesagt pro Kunde und nicht pro Konto bei der gleichen Bank. D.h., wenn ein Bankkunde mehrere Konten bei der zahlungsunfähigen Bank führt, werden die Guthaben addiert und die Privilegierung sowie die Einlagensicherung auf gesamthaft maximal CHF 100‘000 beschränkt.

Die übersteigenden Forderungen sind unter Umständen (z.B. Guthaben von CHF 130‘000) nur teilweise gedeckt. Übersteigen die Ersparnisse also CHF 100’000, könnten diese verloren sein. Der betroffene Sparer kann für diese Forderung eine Konkursdividende zugesprochen bekommen. Also einen möglichen Betrag, der aus einer allfälligen Restliquidität zur Verfügung steht.

Was passiert mit dem Guthaben des 3. Säule Kontos bei einem Konkurs der Bank?

Generelle Ersparnisse und Vorsorgegelder sind separat voneinander geschützt.

sicherheit-vorsorge-Saeule-3aSäule 3a Ersparnisse (Guthaben) auf Vorsorgekonten werden ebenfalls bis zu CHF 100'000 pro Einleger (Kunde) privilegiert behandelt. Auch hier bedeutet die Privilegierung, dass die Säule 3a Guthaben bis zu CHF 100'000 in die zweite Konkursklasse übergehen. D.h. im Falle des Konkurses der Bank erhält der Bankkunde bis maximal CHF 100‘000 vor allen anderen Gläubigern ausgezahlt. Beträge, die diese Limite übersteigen, fallen in die 3. Konkursklasse. Gebundene Säule 3a Gelder müssen zwingend wieder auf ein gebundenes Säule 3a Konto einbezahlt werden.

Die Privilegierung der Säule 3a Gelder gilt zusätzlich (unabhängig) zur Privilegierung der übrigen Ersparnisse bei der gleichen Bank. Die Privilegierung gilt pro Kunde und Bank oder anders gesagt pro Kunde und nicht pro dritte Säule Konto bei der gleichen Bank. Achtung, die Einlagensicherung (esisuisse) gilt bei Guthaben auf Säule 3a Konten allerdings nicht und garantiert daher keine Auszahlung wie bei den generellen Ersparnissen. D.h. es müssen auch tatsächlich genügend liquide Mittel für die Gläubiger der privilegierten Säule 3a Ersparnisse vorhanden sein.

Privilegierung Einlagensicherung Schutz Vorsorge Saeule 3a

Es muss zudem beachtet werden, dass Freizügigkeitsgelder (2. Säule) zu den Säule 3a Geldern dazu gerechnet werden, falls diese bei der gleichen Bank angelegt wurden. Die übersteigenden Forderungen sind unter Umständen (z.B. Guthaben von CHF 130‘000) nur teilweise gedeckt. Übersteigen die gesamten Vorsorgegelder also CHF 100’000, könnten diese verloren sein, da sie gesamthaft den Forderungen der Gläubiger der dritten Konkursklasse zugerechnet werden.

Säule 3a Vorsorgegelder bei Banken mit Staatsgarantie

Bei allen Kantonalbanken (Ausnahmen: Waadt, Bern, Genf) garantiert der jeweilige Kanton für sämtliche Einlagen (Ersparnisse, Säule 3a und Freizügigkeitsvermögen), auch für diejenigen, die je CHF 100‘000 gesamthaft übersteigen.

Fazit und mögliches Vorgehen zur Absicherung der Säule 3a Gelder auf Vorsorgekonten im Konkursfall der Bank

Da es grundsätzlich erlaubt ist Vorsorgebeziehungen bei unterschiedlichen Banken zu führen, empfiehlt sich eine dahingehende Diversifizierungsstrategie, um jeweils von der vollen Privilegierung zu profitieren.

Siehe auch: Gebundene Vorsorge 3a - Steuerliche Behandlung

Falls Sie bereits mehr als CHF 100’000 angespart haben, eröffnen Sie am besten eine neues Säule 3a Konto bei einer anderen Bank und lassen die bestehende Vorsorgebeziehung ruhen. Die Verzinsung läuft dabei weiter. Die Kontobeziehung bei der neuen Bank geniesst dann wiederum eine Privilegierung bis maximal CHF 100‘000.

Freizügigkeitsleistungen (2. Säule Pensionskassengelder) gelten auch als Vorsorgeguthaben. Legen Sie diese ebenfalls bei einer anderen Bank an. So sind die Gelder unabhängig voneinander privilegiert gesichert.

Für die Auswahl der geeigneten Bank siehe: Zinsvergleich / Renditevergleich Säule 3a Vorsorgekonten