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Gesetzliche Auflagen für Teilzeiterwerbstätige im Rahmen der 3ten Säule

Dürfen Teilzeiterwerbstätige bzw. Teilzeitangestellte in die Säule 3a einzahlen und einen Steuerabzug vornehmen?

In die gebundene 3. Säule darf jeder einzahlen, der ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Teilzeiter müssen wie alle Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, AHV-Beiträge bezahlen. Daher dürfen Teilzeitangestellte in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen.

Der jährliche Maximalbeitrag, der in die gebundene, persönliche Vorsorge eingezahlt werden darf, hängt davon ab, ob die steuerpflichtige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angehört oder nicht. Teilzeitangestellte sind obligatorisch BVG-versichert, wenn das Jahreseinkommen (brutto) über dem BVG Mindestjahreslohn (auch BVG Eintrittsschwelle genannt) (für 2021, 2022: CHF 21'510) liegt. Als Grundlage dient hierbei das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

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Teilzeiterwerbstätig mit Anschluss an eine Pensionskasse

Teilzeiterwerbstätige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal den aktuellen Betrag der kleinen Säule 3a in die gebundene 3te Säule einzahlen. Der Maximalwert ist nicht an die Höhe des Lohns gebunden. Die tatsächlich eingezahlten Beiträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Teilzeiterwerbstätig ohne Anschluss an eine Pensionskasse

Teilzeiterwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber den aktuellen Betrag der grossen Säule 3a in die gebundene 3te Säule einzahlen. Das Nettoerwerbseinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich der Beiträge für AHV/IV/EO/ALV. Die tatsächlich eingezahlten Beträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

teilzeit-arbeit-dritte-saeule-3a-kleinEin Beispiel soll dies verdeutlichen:

Frau Stirnimann arbeitet seit ungefähr drei Jahren Teilzeit auf einer Basis von 25%. Sie erzielt dabei ein Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug AHV/IV/EO/ALV) von CHF 17'200. Das entsprechende Buttoerwerbseinkommen liegt in diesem Beispiel unterhalb des BVG-Mindestjahreslohns.

Sie ist daher nicht durch ihren Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert und darf bis zu 20% (= maximal CHF 3'440) in die Säule 3a einzahlen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich durch den eingezahlten Betrag entsprechend, wenn Frau Stirnimann, im Rahmen der Steuererklärung, die Säule 3a Einzahlung geltend macht.

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