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Gebundene Vorsorge 3a - Wer darf die Säule 3a nutzen?

Wer darf die Säule 3a nutzen?

Grundsätzlich kann jeder die Säule 3a nutzen, der in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Zusätzlich steht sie Personen offen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Die Säule 3a ist fakultativ und zeichnet sich durch eine steuerliche Bevorteilung aus. Beiträge sind, im Rahmen der Limiten (maximale Einzahlung), vom übrigen Einkommen abzugsfähig.

A) Berechtigte Personen im Überblick

  • Arbeitnehmende (Teilzeit und Vollzeit)
  • Selbstständigerwerbende
  • Arbeitsuchende mit Taggeldanspruch
  • Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die für
    einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten
  • IV-Bezüger mit Resterwerbsfähigkeit
  • Personen mit AHV-pflichtigen Einkommen bis maximal
    zur Vollendung des 69. Altersjahrs (Frauen) bzw. 70. Altersjahrs (Männer)

B) Nicht berechtigte Personen

  • Personen ohne Erwerbseinkommen
  • Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners

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A) Berechtigte Personen

Unselbständig (angestellte) Erwerbstätige mit AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen

Für angestellte Arbeitnehmende bildet die gebundene Vorsorge 3a eine Ergänzung zur 1. (staatliche Vorsorge) und 2. Säule (berufliche Vorsorge). Es sind sowohl teilzeit- wie auch vollzeitbeschäftigte Personen berechtigt in die Säule 3a einzuzahlen.

Dazu zählen explizit auch ausländische Arbeitnehmende, die der Quellensteuer unterliegen.

Selbstständigerwerbende mit AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen

Bei selbständig erwerbstätigen Personen (Eigentümer Personengesellschaft), bei denen die berufliche Vorsorge freiwillig ist, dient die Säule 3a als Ersatz zur beruflichen Vorsorge. Ist der Unternehmer keiner Pensionskasse angeschlossen, dann können höhere Beiträge eingezahlt werden, als mit Anschluss an die 2. Säule. Hier spricht man deshalb auch von der grossen Säule 3a.

Doppelverdiener

Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner, die unselbständig erwerbstätig oder selbstständig erwerbend sind und Beiträge in die Säule 3a leisten dürfen, können jeweils beide in die 3te Säule einzahlen und die steuerlichen Vorteile für sich beanspruchen.

Arbeitsuchende mit ALV Taggeldanspruch

Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit (mit Anspruch auf ALV Taggelder) darf weiterhin in die Säule 3a eingezahlt werden. Kommt es im Verlauf der Arbeitslosigkeit zu einer Aussteuerung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfällt), dann darf nicht mehr in die gebundene Vorsorge eingezahlt werden.

Grenzgänger und Wochenaufenthalter

Grenzgänger und Wochenaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, dürfen ebenfalls in die Säule 3a einzahlen. Es ist dabei unwesentlich, ob die obligatorische Altersvorsorge in der Schweiz oder im Ausland getätigt wird.

IV-Bezüger

IV-Bezüger, die aufgrund einer festgehaltenen Resterwerbsfähigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, dürfen in die Säule 3a einzahlen.

Weiter Arbeiten nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters

Personen, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können bis zu 5 Jahren steuerbegünstigt Beiträge in die Säule 3a einzahlen. Auch den Bezug der Gelder können Sie bis zur endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben können. Dies gilt bis maximal zur Vollendung des 69. Altersjahrs bei Frauen bzw. 70. Altersjahrs bei Männern.

B) Nicht berechtig für die Einzahlung in die Säule 3a

Ausgeschlossen sind Personen ohne Erwerbseinkommen. So sind z.B. Hausfrauen, Hausmänner, Privatiers von der gebundenen Vorsorge 3a ausgenommen.

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners

Bei reiner Mitarbeit, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, im Betrieb des Ehegatten/eingetragenen Partners, darf nicht in die gebundene Säule 3a eingezahlt werden. Eine Einzahlung in die Säule 3a würde nur möglich, wenn auf den Namen des mithelfenden Ehegatten / eingetragenen Partners AHV/IV-Beiträge abgerechnet werden.