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Vorsorge Säule 3a -➤ Vorbezug für Finanzierung Selbständigkeit

Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit kann das Säule 3a Guthaben für die Finanzierung vorbezogen werden

finanzierung-selbstaendigkeit-saeule-3a-kleinBei der Aufnahme bzw. Wechsel einer Selbständigkeit stellt sich die Frage, welche Eigenmittel zur Verfügung stehen.

Die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals ist eng an das Risiko der vorhandenen Geschäftsidee geknüpft. Bei Vorhaben mit erhöhten Risiken kann es vorkommen, dass kein Fremdkapitalgeber gefunden wird. Häufig muss die Idee deshalb mit eigenen Mitteln finanziert werden.

Zuerst sollten die eigenen (flüssigen) Mittel des zukünftigen Unternehmers zum Tragen kommen. Diese können z.B. aus Ersparnissen oder Erbvorbezügen stammen. Daneben besteht die Möglichkeit die vorhandenen Vorsorgegelder (Säule 3a sowie Pensionskassengelder) zu beziehen.

Beim Vorbezug der Säule 3a zur Aufnahme bzw. Wechsel einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Barauszahlung der gebundenen dritten Säule ist möglich, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der Selbständige der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht
  • Der Vorbezug ist nur innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme bzw. des Wechsels der selbständigen Erwerbstätigkeit möglich
  • Ein Teilbezug ist nicht möglich. Es muss das gesamte Guthaben bezogen werden.
  • Ein Vorbezug ist nur bei der Gründung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft möglich, da nur diese Rechtsformen der Grundform einer selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen (bei einer Kapitalgesellschaft ist man gesetzlich gesehen ein Angestellter der juristischen Person). Als selbständiger Personengesellschafter untersteht man nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
  • Es muss eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse (schriftliche Bestätigung bzw. Anerkennung der Ausgleichskasse über die erfolgte Selbständigkeit im Haupterwerb) und teilweise auch ein Auszug aus dem Handelsregister vorgezeigt werden (Bank oder Versicherung werden diese verlangen).
  • Nach dem Vorbezug kann die Einzelfirma, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ohne Rückzahlungspflicht in eine AG oder eine GmbH umgewandelt werden.
  • Wenn es irgendwie möglich ist, sollte vom Vorbezug der Vorsorgegelder abgesehen werden.
  • Nach dem Vorbezug und der anschliessenden Investition der Vorsorgegelder sollte umgehend wieder mit dem Aufbau der Altersvorsorge begonnen werden. Es gibt keine Garantie, dass aus dem späteren Firmenverkauf eine ausreichende Altersvorsorge resultiert.
  • Der Vorbezug (besonders der Pensionskassengelder) sollte von älteren Neuunternehmerinnen und Neuunternehmer eher nicht genutzt werden. In relativ kurzer Zeit müsste die komplette Altersvorsorge erneut aufgebaut werden.

Weitere Informationen zur grossen Säule 3a für Selbständige finden Sie hier.