Vorsorge Säule 3a -➤ Ordentlicher Bezug und Auszahlung
Wann darf ich über die Säule 3a Ersparnisse frei verfügen und die ordentliche Auszahlung der Altersleistungen verlangen?
Ordentlicher Bezug des 3te Säule Kapitals ist frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters erlaubt und spätestens bei der Pensionierung vorgeschrieben
Die gebundenen Vorsorgegelder dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Stand 2020: 59 bei Frauen bzw. 60 Jahre bei Männern) bezogen werden.
Spätestens bei Erreichen des AHV-Rentenalters (Stand 2020: 64 bei Frauen bzw. 65 Jahre bei Männern), der ordentlichen Pensionierung, werden sie jedoch endgültig fällig und müssen vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an den Vorsorgenehmer ausgezahlt werden.
Allerdings hat der Bundesrat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2008 für weiterhin Erwerbstätige, die Säule 3a, auch nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters weitergeführt werden kann.
Einzahlung in die gebundene dritte Säule nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit weiterführen, können den Bezug der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit während maximal 5 Jahren bis 69, resp. 70 Jahren (Stand 2020) aufschieben.
Damit soll vermieden werden, dass Personen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Säule 3a beziehen müssen. Entsprechend sollen Personen, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, auch über dieses Alter hinaus in der Säule 3a steuerbegünstigt vorsorgen können.
Das heisst, die Steuerabzugsfähigkeit ist bis zum definierten Endalter weiterhin gegeben.
Fällige Steuern bei Auszahlung der Säule 3a und Steuersparstrategie durch Eröffnung und Auflösung mehrerer Vorsorgebeziehungen - Staffelung
Steuerlich sinnvoll ist eindeutig die Ansparung der gebunden Vorsorge 3a in mehreren Vorsorgeverhältnisse (z. B. Vorsorgekonto und Versicherungspolice). Man spricht hierbei auch von der sogenannten Staffelung der Säule 3a.
Die verschiedenen Vorsorgebeziehungen sollten in verschiedenen Steuerjahren aufgelöst werden, da die Gelder fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter ausgezahlt werden dürfen. Die Kapitalauszahlungen werden nach progressiven Tarifen besteuert und auf diesem Weg können dadurch Steuerersparnisse erzielt werden.
Teilauszahlungen, bei ordentlicher Auszahlung der Säule 3a, aus einem Vorsorgeverhältnis sind nicht erlaubt.
Detaillierte Informationen zur Optimierung der Besteuerung bei Auszahlung sind hier beschrieben.