Gebundene Vorsorge 3a - Grundlagen zur Bestimmung der 3. Säule Maximalbeträge von angestellten und selbstständigen Personen
Der jährliche Maximalbeitrag hängt davon ab, ob die steuerpflichtige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angehört oder nicht
So kann eine selbstständig erwerbstätige Person durchaus in der 2. Säule versichert sein (= einer Pensionskasse angehören), eine unselbstständig (angestellt) erwerbstätige hingegen nicht, weil das Jahreseinkommen den unteren Grenzwert der beruflichen Vorsorge nicht erreicht.
Grundlagen zur Bestimmung der Maximalbeträge 3te Säule:
- Ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen muss erzielt werden
- Kleine Säule 3
- Variante 1 berechtigt zur Einzahlung in die sogenannte kleine Säule 3a: Anschluss an 2. Säule (Pensionskasse), egal ob die Person unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig ist
- Grosse Säule 3a
- Variante 2 berechtigt zur Einzahlung in die sogenannte grosse Säule 3a: Ohne Anschluss an die 2. Säule