Vorsorge Säule 3a -➤ Vorbezug für Renovation des Wohneigentums
Umbauten und Renovierungen dürfen mit Kapital aus der gebundenen dritten Säule 3a ausschliesslich für selbstbewohnte Objekte finanziert werden
Vorsorgegelder aus der gebundenen 3ten Säule können für Renovationen und Umbauten von selbstbewohntem Wohneigentum verwendet werden. Es gelten zudem alle Grundlagen und gesetzlichen Rahmenbedingungen wie beim Vorbezug zur Erstfinanzierung des Wohneigentums. So z.B., dass es sich zwingend um ein selbstbewohntes Eigenheim handeln muss.
Gesetzliche Definitionen und Vorgaben
Der Gesetzgeber hat das für den Laien leider nicht eindeutig beschrieben, so dass immer wieder Verwirrungen auftreten. Massgebend ist auch hier die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Artikel 3 bestimmt, dass die gesparte Altersleistung für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf bezogen werden darf.
Hier wird leider nicht direkt von Renovation gesprochen, so dass im Nachhinein Klarheit geschaffen werden musste.
In der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 55 vom 30. November 2000 wurde dieses Thema aufgegriffen und deutlich umschrieben. Die Herleitung bezieht sich auf die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992. Die Botschaft präzisiert, dass auch Investitionen am Wohneigentum (Renovationen) zum Vorbezug berechtigen. Die Mitteilungen Nr. 135 und Nr. 142 haben dies nochmals bestätigt und weiter präzisiert.
Arten von Renovationen und Mindestbetrag des Vorbezugs
Es gilt der Grundsatz, dass die Renovation einer Liegenschaft mit Hilfe eines Vorbezugs vor allem dem Wohnen der versicherten Person dienen muss. Zudem dürfen mit dem Geld weder luxuriöse noch kleinste Renovationen vorgenommen werden.
Die Renovation muss mit entsprechenden Handwerkerrechnungen nachgewiesen werden. Der 3te Säule Vorbezug darf sowohl für wertvermehrende als auch werterhaltende Renovationen vorgenommen werden.
Teilbezug des Säule 3a Kapitals für Renovation von Wohneigentum ist bis fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erlaubt
Ein Teilbezug ist bis fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Stand 2020: Mann 60, Frau 59 Jahre) möglich. Danach kann nur noch die gesamte Summe aus dem jeweiligen Vorsorgeverhältnis bezogen werden. Daher ist es sinnvoll mehrere Säule 3a Vorsorgebeziehungen zu führen.
Wie häufig darf Kapital für Renovationen vorbezogen werden?
Die Auszahlung der Säule 3a Gelder darf maximal alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
Wenn beide Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner in die Säule 3a einzahlen, gilt die Regel für jeden Partner einzeln. So kann z.B. ein Ehegatte einen Vorbezug im Jahr 2021 und der andere im Jahr 2022 vornehmen. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten (oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner) Miteigentümer am selbstbewohnten Wohneigentum sind oder sich das Wohneigentum im Gesamteigentum beider Partner befindet.
Beispiele für erlaubte und nicht erlaubte Renovationen
Hier finden Sie einige Beispiele für Renovationen. Die Liste dient nur zur Orientierung. Die einzelnen Vorsorgeanbieter (Bank bzw. Versicherung) interpretieren die Möglichkeiten teilweise unterschiedlich. Bitte sprechen Sie deshalb immer zuerst mit Ihrem Vorsorgeanbieter.
Beispiele für mögliche Renovationen mit Geld aus der Säule 3a | Nicht mögliche Renovationen |
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Steuerabzug des Renovationsaufwands
Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Renovationsaufwands (werterhaltend, wertvermehrend) muss jedoch separat analysiert werden.