Gebundene Vorsorge 3a – Vorbezug bei Auswanderung
Beim Verlassen der Schweiz (Auswandern) kann das Kapital aus der gebundenen 3. Säule bezogen werden
Die Regelung, im Fall des Auswanderns aus der Schweiz, scheint im ersten Moment etwas unübersichtlich, ist aber dennoch klar durch den Gesetzgeber geregelt.
Man muss allerdings darauf achten, dass die Regelung für die Auszahlung der Gelder der 2. Säule (Pensionskasse) unterschiedlich zu den Vorsorgegeldern aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) gehandhabt wird.
Für die Auszahlung der Säule 3a beim endgültigen Verlassen der Schweiz gilt:
Beim Verlassen der Schweiz kann das Guthaben der gebundenen Vorsorge 3a immer bar bezogen werden. Eine Unterscheidung, ob die Auswanderung in ein EU-Land erfolgt oder nicht ist hierfür irrelevant. Geregelt ist dies im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und in der Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, herausgegeben durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
Die Säule 3a sollte erst nach der Abmeldung in der Schweiz und der definitiven Anmeldung im Ausland vorbezogen werden. Dadurch kommt bei der Auszahlung eine Quellensteuer zur Anwendung, die vom Standort der Vorsorgegelder abhängig ist. Hat z.B. die Vorsorgestiftung, bei der die eigene Säule 3a angelegt ist, ihren Geschäftssitz im Kanton Schwyz, wird eine Quellensteuer durch den Kanton Schwyz veranschlagt.
Aufgrund der unterschiedlichen Quellensteuern, die von den Kantonen festgelegt werden, kann es sich durchaus lohnen das Guthaben der Säule 3a zu einer Bankstiftung mit Sitz in einen Tiefsteuer-Kanton zu transferieren.
Wer die Gelder vor der eigentlichen Auswanderung bezieht, muss das bezogene Kapital gesondert vom übrigen Einkommen versteuern. Die dabei angewendeten Steuersätze sind in den meisten Kantonen höher als die entsprechende Quellensteuer.
Für die Auszahlung der Pensionskassengelder (2. Säule) beim endgültigen Verlassen der Schweiz gilt:
Achtung! Bei Pensionskassengeldern gelten bei der Auswanderung in ein EU- oder EFTA-Staat, weitergehende Vorschriften. Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil der Pensionskassengelder.
Der obligatorische Teil der Austrittsleistung muss einer Freizügigkeitspolice bzw. einem Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank oder Schweizer Versicherung gutgeschrieben werden. Eine Überweisung an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung ist ausgeschlossen. Bei Eintritt in das Rentenalter beginnt dann eine Rentenzahlung oder das Geld kann vollständig ausgezahlt werden.
Ist die auswandernde Person im zukünftigen EU-Wohnland nicht pflichtversichert (den Nachweis hat die versicherte Person zu erbringen) oder wird die Austrittsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verwendet, so ist eine Barauszahlung möglich. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung kann in jedem Fall ausbezahlt werden und steht zur freien Verfügung.
Erfolgt eine definitive Auswanderung in ein Nicht-EU- oder EFTA-Staat, dann können stets die gesamten 2. Säule Gelder ausbezahlt werden.
Geregelt ist dies ebenfalls im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und in der Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, herausgegeben durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.