Vorsorge Säule 3a -➤ Darf ich nachträglich einzahlen?
Was geschieht, wenn ich im letzten Jahr vergessen habe in die dritte Säule 3a einzuzahlen bzw. aus finanziellen Gründen nicht den vollen Betrag einzahlen konnte? Darf ich das rückwirkend nachholen?
Diese oder ähnliche Fragen werden immer wieder gestellt. Einige Personen verpassen ganz einfach den Einzahlungstermin und andere haben gerade den Maximalbetrag nicht zur Hand.
Der Gesetzgeber hat diesen Fall eindeutig geklärt. Rückwirkende Einzahlungen (Nachzahlung) in die gebundene dritte Säule sind nicht erlaubt. Weder vollständig noch in Teilbeträgen des Maximalbetrags.
Die Säule 3a Einzahlungen und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit ist immer nur für das laufende Steuerjahr erlaubt. Dieses beginnt bei angestellten als auch bei selbständingen Personen jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
Letzte Einzahlung möglichst bis Mitte Dezember vornehmen
Zu beachten ist, dass die verschiedenen Vorsorgeanbieter (Bank oder Versicherung) am Jahresende immer viele Einzahlungen bewältigen müssen.
Man sollte deshalb spätestens vor Weihnachten die (letzte) Zahlung für die 3. Säule anweisen.
So bleibt dem Vorsorgeanbieter genügend Zeit zur Verbuchung des Geldes innerhalb der laufenden Steuerperiode.