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Wie gehe ich vor

Gesetzliche Auflagen für Grenzgänger und Wochenaufenthalter im Rahmen der 3ten Säule

Dürfen Grenzgänger und Wochenaufenthalter in die Säule 3a einzahlen und einen Steuerabzug vornehmen?

Grundsätzlich kann jede Person in die gebundene Säule 3a einzahlen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Die Säule 3a ist freiwillig und zeichnet sich durch eine steuerliche Bevorteilung aus.

Bei Grenzgängern und Wochenaufenthaltern gibt es bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit einiges zu beachten. So kann es durchaus sein, dass zwar eine dritte Säule eröffnet werden darf, aber die Einzahlungsbeträge nicht, im Rahmen der Limiten, vom übrigen Einkommen abgezogen werden dürfen.

Die genauen gesetzlichen Vorschriften sind vom Hauptwohnsitz des Grenzgängers bzw. Wochenaufenthalters abhängig. Definiert sind die Regelungen in den sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat.

Wenn Sie in der Schweiz leben und der Quellensteuer unterliegen, dann finden Sie hier die entsprechenden Informationen.

Gebundene 3. Säule für Grenzgänger und Wochenaufenthalter mit (Haupt-) Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz

grenzgaenger-wochenaufenthalter-saeule-3a-deutschlandFür Deutschland
gelten die
folgenden Informationen.

 

Säule 3a für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland

Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz in der deutschen Grenzregion haben und innerhalb der benachbarten Grenzregion der Schweiz einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen nachgehen. Für Staatsangehörige der EU/EFTA gelten die Grenzregionen nicht. Grenzgänger kehren typischerweise täglich von ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz zu ihrem Wohnsitz in Deutschland zurück. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Rückkehr mindestens einmal wöchentlich. Anerkannte Grenzgänger erhalten einen Ausländerausweis G (Grenzgängerbewilligung).

Aufgrund des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens werden Einkommen durch unselbständige Arbeit des Grenzgängers im Wohnsitzstaat, d.h. in Deutschland besteuert.

Der Kanton, in dem sich der Arbeitsplatz befindet, kann eine Steuer von maximal 4.5% der Bruttoeinkünfte verlangen. Diese Steuer wird auch Pauschalsteuer, Kopfsteuer oder Grenzgängersteuer genannt. Es besteht weder Anspruch auf eine Rückerstattung noch auf eine Korrekturberechnung. Die im Schweizer Arbeitskanton einbehaltende Grenzgängersteuer wird von der deutschen Steuerbehörde, bei der Ermittlung der deutschen Einkommenssteuer, angerechnet. Der Grenzgängerstatus muss zwingend mit dem jeweiligen Kanton abgeklärt werden. Zudem muss eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamtes und der Nachweiss der regelmässigen Rückkehr an den deutschen Wohnort erbracht werden.

Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Grenzgänger in der Schweiz AHV-pflichtig. Deswegen darf grundsätzlich in die Säule 3a eingezahlt werden.

Für echte Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, ist es in der Schweiz allerdings nicht erlaubt, die Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich geltend zu machen und so eine Korrektur der Grenzgängersteuer zu verlangen.

Sinnvoll ist es daher eine (steuerbegünstigte) private Altersvorsorge in Deutschland zu beginnen. Die Alternative für deutsche Grenzgänger ist die Grenzgänger-Direktversicherung. Die Einzahlungen werden analog der Säule 3a steuerlich in Deutschland gefördert und führen zu einer Steuerersparnis.

Alternativ oder auch zusätzlich kann jederzeit eine Altersvorsorge im Rahmen der Säule 3b abgeschlossen werden.

Säule 3a für Wochenaufenthalter, die an weniger als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehren

Für diese Gruppe der Wochenaufenthalter gelten die Informationen der Grenzgänger oberhalb.

Säule 3a für Wochenaufenthalter (Wochengrenzgänger), die an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehren 

Wochenaufenthalter oder zur besseren Verdeutlichung auch als Wochengrenzgänger definiert sind Personen, die wochenweise einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in der Schweiz nachgehen und daher in der Schweiz über eine Wohnung zwecks Aufenthalt unter der Woche verfügen. D.h. diese Personen können z.B. aufgrund der Distanz nicht täglich an ihren Wohnsitz nach Deutschland zurückkehren (Anhaltspunkt: 110 km bzw. eine Fahrtzeit von 90 Minuten pro Weg). Bei einem Wochenaufenthalter ist dadurch sehr häufig gegeben, dass im gesamten Kalenderjahr an mehr als 60 Arbeitstagen, aufgrund der Arbeitsausübung, nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt werden kann. 

Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Wochenaufenthalter in der Schweiz AHV-pflichtig. Deswegen darf grundsätzlich in die Säule 3a eingezahlt werden. 

Bei Wochenaufenthaltern, die an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehren, fällt laut schweizerisch-deutschem Doppelbesteuerungsabkommens das Recht der Besteuerung an die Schweiz zurück. In diesem Fall wendet der Kanton, aufgrund des massgebenden Bruttolohns, die ordentliche Quellensteuer bzw. ordentliche Steuerveranlagung an. Da es sich dabei nicht mehr um eine Kopfsteuer handelt, können die Einzahlungen in die Säule 3a, im Rahmen einer Korrekturrechnung, steuerlich geltend gemacht werden.

Details zum Status des Wochenaufenthalters bzw. Wochengrenzgängers können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden geben. Zudem muss in Deutschland abgeklärt werden, wie die Einkünfte, z.B. im Rahmen des Progressionsvorbehaltes, besteuert und berücksichtigt werden.

Gebundene 3. Säule für Personen mit Wohnsitz in Österreich und Arbeitsort in der Schweiz

arbeiten-schweiz-saeule-3a-wohnen-oesterreichDas schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen hat in seiner aktuellen Fassung den Grenzgängerstatus aufgehoben. Der Arbeitsortstaat (hier der jeweilige Schweizer Kanton mit Sitz des Arbeitgebers) hat das volle Besteuerungsrecht. Die Besteuerung erfolgt somit nach den ordentlichen Grundsätzen der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Arbeitskanton.

Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Erwerbstätige mit Wohnsitz in Österreich in der Schweiz AHV-pflichtig. Deswegen darf in die Säule 3a eingezahlt werden.

Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich dürfen die Einzahlungen in die gebundene 3. Säule, im Rahmen der gesetzlichen Maximalbeiträge, vom steuerbaren Einkommen abziehen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer nachträglichen Korrektur der bereits bezahlten Quellensteuer. Die Quellensteuer wird vom kantonalen Steueramt, aufgrund der Abzüge, neu errechnet und die Differenz wird vollumfänglich zurückerstattet. Details zum Vorgehen finden Sie hier.

Gesetzliche Auflagen für Teilzeiterwerbstätige im Rahmen der 3ten Säule

Dürfen Teilzeiterwerbstätige bzw. Teilzeitangestellte in die Säule 3a einzahlen und einen Steuerabzug vornehmen?

In die gebundene 3. Säule darf jeder einzahlen, der ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Teilzeiter müssen wie alle Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, AHV-Beiträge bezahlen. Daher dürfen Teilzeitangestellte in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen.

Der jährliche Maximalbeitrag, der in die gebundene, persönliche Vorsorge eingezahlt werden darf, hängt davon ab, ob die steuerpflichtige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angehört oder nicht. Teilzeitangestellte sind obligatorisch BVG-versichert, wenn das Jahreseinkommen (brutto) über dem BVG Mindestjahreslohn (auch BVG Eintrittsschwelle genannt) (für 2021, 2022: CHF 21'510) liegt. Als Grundlage dient hierbei das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

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Teilzeiterwerbstätig mit Anschluss an eine Pensionskasse

Teilzeiterwerbstätige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal den aktuellen Betrag der kleinen Säule 3a in die gebundene 3te Säule einzahlen. Der Maximalwert ist nicht an die Höhe des Lohns gebunden. Die tatsächlich eingezahlten Beiträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Teilzeiterwerbstätig ohne Anschluss an eine Pensionskasse

Teilzeiterwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber den aktuellen Betrag der grossen Säule 3a in die gebundene 3te Säule einzahlen. Das Nettoerwerbseinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich der Beiträge für AHV/IV/EO/ALV. Die tatsächlich eingezahlten Beträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

teilzeit-arbeit-dritte-saeule-3a-kleinEin Beispiel soll dies verdeutlichen:

Frau Stirnimann arbeitet seit ungefähr drei Jahren Teilzeit auf einer Basis von 25%. Sie erzielt dabei ein Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug AHV/IV/EO/ALV) von CHF 17'200. Das entsprechende Buttoerwerbseinkommen liegt in diesem Beispiel unterhalb des BVG-Mindestjahreslohns.

Sie ist daher nicht durch ihren Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert und darf bis zu 20% (= maximal CHF 3'440) in die Säule 3a einzahlen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich durch den eingezahlten Betrag entsprechend, wenn Frau Stirnimann, im Rahmen der Steuererklärung, die Säule 3a Einzahlung geltend macht.

Gesetzliche Auflagen und Vorgehensweise bei der Scheidung im Rahmen der dritten Säule 3a

Was geschieht mit dem gebundenen Säule 3a Vorsorgekapital bei Trennung bzw. Scheidung?

dritte-saeule-3a-scheidung-kleinBei der gebundenen Säule 3a wird, im Gegensatz zur ersten Säule (AHV) und zweiten Säule (Pensionskasse), das eheliche Güterrecht angewendet. Das bedeutet, dass das bei einer Scheidung vorhandene Vorsorgekapital nach den Bestimmungen des Güterrechts geteilt wird. Es ist dabei unwichtig, ob das gebundene Kapital bei einer Bank oder einer Versicherung angelegt ist.

Das zu teilende Vorsorgekapital bleibt weiterhin gebunden und muss vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an eine Einrichtung der Säule 3a oder der 2. Säule (Vorsorgeeinrichtung) überwiesen werden. Wenn bei der Teilung ein gesetzlich erlaubter Grund zum Vorbezug geltend gemacht wird, dann darf in diesem Zusammenhang auch eine Barauszahlung vorgenommen werden.

Keine Besteuerung bei Übertragung

Die Übertragung, des geteilten Vorsorgekapitals, an eine Einrichtung der dritten Säule 3a oder 2. Säule löst keine Steuerpflicht aus. Der Ehegatte, der einen Teil des Vorsorgekapitals erhält und in seine Pensionskasse übertragen lässt, kann diese Einzahlung nicht als Einkaufsbeitrag deklarieren und nicht steuerlich in Abzug bringen.

Scheidungsurteil klärt abschliessend

scheidungsurteil-saeule-3a-aufteilung-kleinDie Teilung des Vorsorgekapitals kann vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) nur aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils vorgenommen werden. Die genaue Aufteilung des Säule 3a Kapitals muss darin explizit erwähnt sein.

Das Vorsorgekapital kann dem entsprechenden Ehegatten ganz oder teilweise abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden.

Verteilung der dritten Säule 3a bei ordentlichem Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung), wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde

Mit der Heirat untersteht jedes Ehepaar von Gesetzes wegen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand kann nur durch einen Ehevertrag geändert werden.

Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gesparten Vorsorgekapitals des anderen Ehegatten (Errungenschaft). Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, weil beide Ehepartner berufstätig waren und in die Säule 3a einzahlen durften, wird nur der Differenzbetrag geteilt.

Situation während der Trennungszeit

In der Zeit des Getrenntlebens gilt weiterhin der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehepartner hat hälftig Anspruch auf das neu gesparte Vorsorgekapital (Errungenschaft).

Das eheliche Vermögen wird erst im Zeitpunkt der Scheidung aufgeteilt. D.h., wenn das Geld, das während der Trennungszeit eingezahlt wird, nicht aus dem persönlichen Eigengut (z.B. Erbschaft, Ersparnisse von vor der Ehe) stammt, wird es ebenfalls geteilt. Das gebundene dritte Säule Vorsorgekapital fällt damit in diejenige Gütermasse (Eigengut oder Errungenschaft), aus der die Einzahlungen erfolgt sind. Lohn und Gehalt gelten als Errungenschaft.

Verteilung der Säule 3a bei Gütertrennung auf Basis eines Ehevertrags

Wurde im Rahmen eines Ehevertrags Gütertrennung vereinbart, muss die Säule 3a nicht geteilt werden.

Scheidung nachdem der Vorsorgefall eingetreten ist (nach ordentlichem Bezug der Säule 3a)

Wird durch einen Ehevertrag nichts anderes geregelt, findet keine Teilung des Vorsorgekapitals statt, wenn es aufgrund des ordentlichen Bezugs bereits ausgezahlt wurde.

Gesetzliche Auflagen für Selbstständigerwerbstätige im Rahmen der 3ten Säule

In welchem Rahmen dürfen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Säule 3a einzahlen und steuerlich in Abzug bringen?

In die gebundene 3. Säule darf jeder einzahlen, der ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Ziel der selbständigen Erwerbstätigkeit ist es, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Daher dürfen Unternehmer selbstverständlich auch in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen.

Inhaltsverzeichnis

Die Rechtsform der Selbständigkeit entscheidet über die Maximalbeträge für die Säule 3a

Entscheidend ob in die kleine oder grosse Säule 3a eingezahlt werden darf, sind die gewählte Rechtsform der Selbständigkeit und die Anerkennung durch die AHV-Ausgleichskasse. Die AHV-Anerkennung setzt voraus, dass:

  • unter eigenem Namen
  • auf eigene Rechnung
  • in unabhängiger Stellung (ohne Weisungen Dritter)
  • auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Kosten, Verluste)

gearbeitet wird.

Selbständig mit einer Personengesellschaft - Altersvorsorge mit der grossen dritten Säule oder durch den freiwilligen Beitritt in eine Pensionskasse

Personengesellschafter sind Inhaber einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft und gelten gesetzlich als natürliche Person. Personengesellschafter sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Eine Unfallversicherung ist zudem nicht vorgeschriebenen. Bezüglich der Altersvorsorge, IV- und Todesfallabsicherung gilt, dass Personengesellschafter nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge nach BVG (Pensionskasse) beitreten müssen. Ihnen steht allerdings offen, ob Sie freiwillig einer BVG-Vorsorgeinrichtung beitreten (und sich damit freiwillig gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichern).

Personengesellschaftern ohne Mitarbeiter stehen die folgenden Möglichkeiten zur beruflichen Vorsorge offen:

  • Beitreten einer Vorsorgeeineinrichtung bzw. Gemeinschaftsstiftung des Berufsstands oder des Branchenverbands
  • Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Obligatorische BVG-Mindestvorsorge)

Personengesellschafter, die Angestellte beschäftigen, müssen die angestellten Personen, bei Überschreiten des BVG-Mindestlohn, bei einer offiziellen BVG-Vorsorgeeinrichtung versichern. Die angestellten Personen sind dann obligatorisch in dieser Vorsorgeeinrichtung versichert. Der Personengesellschafter selbst, kann dieser Vorsorgeeinrichtung ebenfalls beitreten.

Selbständig mit einer Kapitalgesellschaft (Juritische Personen)

Unter den Begriff Kapitalgesellschaft fallen die Aktiengesellschaft (AG) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie sind gesetzlich als juristische Person definiert. Inhaber einer Kapitalgesellschaft bringen das Gesellschaftskapital ein. Arbeiten sie auch für die Kapitalgesellschaft, dann gelten sie gesetzlich als Angestellte der Kapitalgesellschaft. Daraus folgt, dass sie neben der AHV-Pflicht auch obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit und Unfall versichert werden müssen. Zudem unterstehen die angestellten Kapitalgesellschafter der obligatorischen, beruflichen Vorsorge und sind somit zwingend einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) angeschlossen, wenn das Jahreseinkommen über dem BVG-Mindestjahreslohn (2021, 2022: CHF 21'510) liegt.

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Einzahlung und steuerliche Abzugsfähigkeit für selbständig Erwerbstätige mit Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

Selbständigerwerbende die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal (klicken Sie hier für den aktuellen Betrag der kleinen Säule 3a) in die gebundene 3te Säule einzahlen. Die tatsächlich eingezahlten Beiträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Einzahlung und Steuerabzug für selbständig Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20% des Erwerbseinkommens (Netto laut Steuererklärung nach Abzug AHV/IV/EO), maximal aber den Betrag der sogenannten grossen Säule 3a (klicken Sie hier für den aktuellen Betrag der grossen Säule 3a) in die gebundene 3te Säule einzahlen.

Bei Personengesellschaftern ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der eingezahlten Beträge nur gegeben, wenn ein Gewinn erzielt wurde. Massgebend ist der Saldo der Erfolgsrechnung. Die Säule 3a Einzahlungen und damit der Steuerabzug, ist immer nur für die laufende Einkommenssteuerperiode (Kalenderjahr) erlaubt und muss vom Geschäftsjahr abgegrenzt werden. Diese relevante Periode beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Zu einem späteren Zeitpunkt dürfen keine nachträglichen Beiträge mehr in die gebundene dritte Säule eingezahlt werden.

Vorzeitiger Bezug bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit

Säule 3a Kapital darf unter gewissen Umständen für die selbständige Erwerbstätigkeit (vorzeitig) bezogen werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sie hier im Detail.

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